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Ist Zeiterfassung für Ärzte und Arztpraxen Pflicht?

· 2 Minuten Lesezeit
Daria Verbeek

Erfahren Sie, welche gesetzliche Grundlage und Rechtsprechungen für die Pflicht zur Zeiterfassung in Arztpraxen relevant sind.

Zeiterfassung über 8 Stunden und an Sonn- und Feiertagen seit 1994 Pflicht

Seit 1994 gilt in Deutschland das Arbeitszeitgesetz für alle Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Dies beinhaltet auch alle Arztpraxen, mit einigen Ausnahmen bei leitenden Angestellten. Durch das Arbeitszeitgesetz gilt die Pflicht der Zeiterfassung für alle Arbeitstage, die über 8 Stunden Arbeitszeit hinausgehen sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit. (§16 Abs. 2 ArbZG, §3 Satz 1 ArbZG)

Systematische Zeiterfassung mit Stechuhr-Urteil seit 2019 auf europäischer Ebene Pflicht

Mit dem sogenannten Stechuhr-Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2019 Arbeitgeber dazu verpflichtet die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen.

Systematische Zeiterfassung mit Grundsatzurteil seit 2022 in Deutschland Pflicht

Dieses Urteil wurde am 13. September 2022 durch das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BAG) auf Bundesebene bestätigt.

Gesetz zur Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung wird folgen

Die Bundesregierung hat bereits angekündigt das Gesetz der Arbeitszeiterfassung hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung zu überarbeiten. Mit dem Urteil vom 13. September 2022 hat das BAG aber bereits die systematische Erfassung der gesamten Arbeitszeit zu geltendem Recht gemacht.

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Wir weisen Sie darauf hin, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt. Bitte wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen an einen Anwalt.